FSK - Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft
Hier sehr ihr eine Übersicht zu den Altersfreigaben und rechtlichen Regelungen für Filme in Deutschland.
Außerdem gehe ich auf die rechtlichen Grundlagen des Jugendschutzes bei ungeprüften, oder indizierten Medien ein.
Bitte beachtet, das es sich hierbei um eine stark "vereinfachte" Orientierungshilfe handelt !
Die Quellenangaben und Links womit diese Übersicht erstellt wurde findet ihr ganz unten.
- Aktualität Mai 2026 Änderungen vorbehalten -
FSK 0 (Freigegeben ohne Altersbeschränkung)
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FSK 6 (Freigegeben ab 6 Jahren)
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FSK 12 (Freigegeben ab 12 Jahren)
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FSK 16 (Freigegeben ab 16 Jahren)
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FSK 18 (Keine Jugendfreigabe)
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SPIO/JK geprüft
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SPIO/JK geprüft: keine schwere Jugendgefährdung (Variante 1)
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SPIO/JK geprüft: keine schwere Jugendgefährdung (Variante 2)
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SPIO/JK geprüft: strafrechtlich unbedenklich
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Ungeprüft
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SPIO/JK und Juristische Prüfung |
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Vermutet das Prüfgremium der FSK bei einem Film eine schwere Jugendgefährdung, erhält das Werk keine reguläre FSK-Freigabe. In diesem Fall können Rechteinhaber das Werk der Juristenkommission der Spitzenorganisation der Filmwirtschaft (SPIO/JK) vorlegen. Dies stellt keine normale Altersfreigabe dar, sondern ein kostenpflichtiges Rechtsgutachten durch unabhängige Juristen, welches die strafrechtliche Unbedenklichkeit bezüglich des deutschen Strafgesetzbuches bescheinigt. |
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| Wichtige Konsequenzen für den Alltag und den Handel: | |
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Indizierung und Beschlagnahmung |
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Diese Stufen betreffen Medien, die den Jugendschutz massiv verletzen oder gegen das Strafrecht verstoßen. Sie sind im regulären Familienhandel und auf normalen Streaming-Plattformen nicht zu finden. |
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Indizierung |
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Die Indizierung wird von der Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz (BzKJ) durchgeführt. Ein Film wird auf die "Liste der jugendgefährdenden Medien" (den sogenannten Index) gesetzt, wenn er die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen schwer beeinträchtigt. |
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Der Index ist in 4 verschiedene Listen unterteilt, die für die rechtliche Einordnung entscheidend sind: |
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Liste A:
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| Rechtliche Folgen einer Indizierung (Werbe- und Vertriebsverbot): | |
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Beschlagnahmung |
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Die Beschlagnahmung ist die schärfste Stufe im deutschen Mediensystem.
Paragraph 86a StGB (Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen): Filme, die verbotene Symbole (z.B. Hakenkreuze) zu Werbe- oder Propagandazwecken nutzen, ohne das dies durch die Kunstfreiheit oder historische Aufarbeitung gedeckt ist.
Paragraph 130 StGB (Volksverhetzung): Inhalte, die zum Hass gegen Segmente der Bevölkerung aufrechnen oder die Menschenwürde anderer angreifen.
Dies ist der häufigste Grund bei Filmen (z.B. im Horror- oder Splattergenre). Bestraft wird, wer grausame oder sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder menschenähnliche Wesen in einer Weise darstellt, die eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten ausdrückt oder das Grausame oder Unmenschliche des Vorgangs in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellt.
Filme mit realen Darstellungen von sexuellen Gewaltakten oder sexuellen Handlungen von Menschen mit Tieren.
in der Regel nicht strafbar, der Erwerb oder Import aus dem Ausland nach Deutschland hingegen schon. Bei Kinder- und Jugendpornographie ist hingegen bereits der reine Besitz eine schwere Straftat. |
Quellenangaben:
1. FSK - Freiwillige Selbstkontrolle Filmwirtschaft GmbH
Prüfverfahren und Kriterien
Altersfreigaben
2. Juristenkommission der Spitzenorganisation der Filmwirtschaft
e.V. (SPIO)
Juristenkommission
3. Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz (BzKJ)
Informationen Prüfverfahren, Kriterien, Indizierung
4. Bundesministerium der Justiz / Gesetze im Internet
Paragraph 86a StGB (Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen)
Paragraph 130 StGB (Volksverhetzung)
Paragraph 131 StGB (Gewaltverherrlichung)
Paragraph 184a StGB (Verbreitung Gewalt- oder Tierpornografischer Inhalte)
5. Jugendschutzgesetz (JuSchG) - Allgemeiner Überblick
Jugendschutzgesetz § 12 (Regelung für Filme und Datenträger im Handel)
Jugendschutzgesetz § 14 (Vorgaben für die Kennzeichnung von Filmen und Spielen)
6. Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz (BzKJ)
Indizierung
Beschlagnahmung

